Satzung  




     
 

Satzung

des Sportclubs Alstertal-Langenhorn e. V.

(verabschiedet am 17.11.2000)
(geändert am 20.04.2001)
(geändert am 19.04.2002)
(geändert am 11.11.2002)
(geändert am 25.4.2003)
(geändert am 25.4.2008)


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§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck des Vereins
§ 3 - Mitgliedschaft
§ 4 - Beginn der Mitgliedschaft
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
§ 6 - Rechte der Mitglieder
§ 7 - Pflichten der Mitglieder
§ 8 - Gliederung des Vereins
§ 9 - Vereinsorgane
§10 - Mitgliederversammlung
§11 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
§12 - Vereinsrat
§13 - Aufgaben des Vereinsrates
§14 - Vorstand
§15 - Aufgaben des Vorstandes
§16 - Jugendversammlung, Jugendausschuss
§17 - Revisoren
§18 - Ehrenrat
§19 - Haftung des Vereins
§20 - Auflösung des Vereins
§21 - Schluss- und Übergangsbestimmungen


Hinweis: Zur Vereinfachung wird im Text dieser Satzung bei Personenbezeichnungen nur die männliche Form benutzt


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen Sportclub Alstertal- Langenhorn e.V. Sein Gründungsdatum ist der 1. Juli 2002.Der Verein erhielt 2002 durch den Zusammenschluss des ehemaligen Turn- und Sportverein Alstertal und dem SC Langenhorn seine gegenwärtige Form.

  2. Sitz des Vereins ist Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins


  1. Zweck des Vereins ist es,

  1. seinen Mitgliedern die Ausübung sportlicher Betätigung in zeitgemäßer Form zu ermöglichen,

  2. seinen Mitgliedern Gelegenheit zum Wettkampf zu geben, sowie ihnen Möglichkeiten zu geselligem Beisammensein und zu sinnvoller Freizeitgestaltung zu eröffnen,

  3. die im Verein betriebenen Sport- und sonstigen Arten der Freizeitbetätigung zu fördern,

  4. die Sportstätten des Vereins zu erhalten, im Interesse der Mitglieder bestmöglich zu nutzen und im Rahmen des finanziell Möglichen bedarfsgerecht zu erweitern.

Bei der Erfüllung des Vereinszweckes ist der Betreuung von Kindern und Jugendlichen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Verein soll einen Bewegungskindergarten betreiben und fördern.

  1. Nichtmitglieder können zu einzelnen Veranstaltungen und sonstigen Angeboten des Vereins zugelassen werden.

  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Anteile an einem etwaigen Überschuss und als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Wird das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, soll sie durch den Einsatz hauptamtlicher Kräfte unterstützt werden.

  4. Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes und der für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände. Über weitere Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand.


§ 3

Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Der Verein führt folgende Mitglieder:

  1. ordentliche Mitglieder,

  2. jugendliche Mitglieder,

  3. fördernde oder passive Mitglieder,

  4. Kurzzeitmitglieder,

  5. Gruppenmitglieder.

  6. Ehrenmitglieder.

  1. Erläuterungen:

  1. Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen, die dem Verein auf grundsätzlich unbestimmte Zeit beigetreten sind.

  2. Jugendliche Mitglieder sind die noch nicht volljährigen Mitglieder.

  3. Fördernde oder passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein beigetreten sind, ohne am Sportbetrieb teilnehmen zu wollen.

  4. Kurzzeitmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein für kürzere Zeit als 12 Monate beigetreten sind.

  5. Gruppenmitglieder sind natürliche Personen, die einer dem Verein beigetretenen Personenvereinigung als Mitglieder angehören oder einer solchen auf Grund anderer rechtlicher Beziehungen zuzurechnen sind.

  1. Der Verein kann Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen und ihnen die goldene Ehrennadel verleihen. Die goldene Ehrennadel kann auch Nichtmitgliedern verliehen werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder um eine im Verein betriebene Sportart erworben haben.

  2. Der Verein kann Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, die silberne Ehrennadel verleihen.

  3. Der Verein kann Mitgliedern, die dem Verein 25 Jahre oder länger ununterbrochen angehören, eine Anerkennungsnadel verleihen.

  4. Über die Ehrungen entscheidet das in dieser Satzung dazu bestimmte Vereinsorgan. Für die Verleihung der goldenen Ehrennadel an Nichtmitglieder ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Vereinsrats erforderlich.

§ 4

Beginn der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages, wenn im Antrag kein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, erlischt die Mitgliedschaft rückwirkend.

  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Anträge von Personen bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres können nur von einem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Anträge von Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Bei Personen ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen des § 110 BGB erfüllt sind.

  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung kann nicht angefochten werden. Sie braucht nicht begründet zu werden.

  4. Die Daten des Aufnahmeantrages können maschinell gespeichert werden. Sie dürfen nur für unmittelbare Vereinszwecke verwendet werden.


§ 5

Ende der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der beim Eintritt vereinbarten Mitgliedschaftsdauer, durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden; bei Mitgliedern der Sparte Tennis nur zum 31.März eines Jahres. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins abzugeben. § 4 Abs.2 gilt im Übrigen entsprechend.

  3. Ein Mitglied kann durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden, wenn es

  1. die Vereinsinteressen oder durch sein Verhalten - auch außerhalb des unmittelbaren Vereinsbetriebes - das Ansehen des Vereins schädigt,

  2. vorsätzlich gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse oder Anordnungen von Vereinsorganen verstößt,

  3. erheblich gegen die sportliche Disziplin oder die Gebote sportlicher Fairness verstößt,

  4. sich unehrenhaft gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhält.

Der Antrag kann nur vom Vorstand gestellt werden.

  1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es selbst oder sein gesetzlicher Vertreter trotz Mahnung finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit nicht erfüllt hat.


§ 6

Rechte der Mitglieder


  1. Natürliche Personen, die ordentliche, fördernde oder passive Mitglieder sind, sowie jugendliche Mitglieder ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres und Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Die Teilnahme an der Willensbildung innerhalb der Sparten beschränkt sich auf die Sparte, der diese Mitglieder angehören. Jugendliche Mitglieder ab Vollendung des zwölften Lebensjahres haben die gleichen Rechte in der Jugendversammlung. Das Stimmrecht kann, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

  2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die bei ihrer Ernennung ordentliche Mitglieder waren, können in die Funktionen, für die diese Satzung eine Wahl vorsieht, gewählt werden. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Wahlämter ist ausgeschlossen. Nicht wählbar sind Mitglieder, die hauptberuflich für den Verein tätig sind. In den Jugendausschuss können jugendliche Mitglieder ab Vollendung des zwölften Lebensjahres gewählt werden. Gewählte oder vom Vorstand eingesetzte Funktionsträger dürfen nicht in Angelegenheiten mit beraten und abstimmen, in denen sie in Bezug auf ihren Privatberuf oder auf andere Weise wirtschaftlich interessiert sind.

  3. Ordentliche und jugendliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Recht, die Sport- und Freizeitangebote des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. Die Teilnahme an den Veranstaltungen einer Abteilung, der ein Mitglied nicht angehört, kann die Abteilungsleitung von der Zahlung eines besonderen Entgeltes abhängig machen. Das Teilnahmerecht von Kurzzeit- und von Gruppenmitgliedern beschränkt sich auf den Sportbereich, der im Aufnahmeantrag angegeben ist.

  4. Jedes Mitglied kann sich mit Eingaben an den Vorstand und an andere Inhaber von Vereinsämtern wenden und, sofern die Voraussetzungen von § 18 Absatz 4 dieser Satzung vorliegen, den Ehrenrat anrufen.

  5. Jedes Mitglied kann die Aushändigung eines Exemplars dieser Satzung verlangen.


§ 7

Pflichten der Mitglieder


  1. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt in den Verein die Bestimmungen dieser Satzung und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen an. Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, von Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter zu erfüllen, wenn er für den Minderjährigen den Beitritt erklärt oder dessen Beitrittserklärung zustimmt.

  2. Jedes Mitglied ist gehalten, die Interessen des Vereins zu fördern und an der Erfüllung des Vereinszweckes mitzuwirken. Es hat alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Vom Verein zur Verfügung gestellte Räume, Geräte und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.

  3. Jedes Mitglied hat die festgesetzten Beiträge, Umlagen und sonstigen Entgelte bei Fälligkeit zu entrichten. Beiträge werden grundsätzlich ein Vierteljahr im Voraus erhoben, bei Mitgliedern der Sparte Tennis grundsätzlich Anfang April ein Jahr im Voraus. Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.


§ 8

Gliederung des Vereins


  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden Abteilungen mit jeweils eigener Leitung eingerichtet. Jedes Mitglied bestimmt die Abteilung, der es angehören will; es kann mehreren Abteilungen angehören. Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, bestimmt der Vorstand die Einrichtung und die Auflösung von Abteilungen.

  2. Die Abteilungen sind unselbständige Untergliederungen des Vereins ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind jeweils unmittelbar dem Vorstand zugeordnet, dem auch die Einsetzung und Abberufung der Abteilungsleitung obliegt. Auf der Grundlage erteilter Weisungen sowie im Rahmen von allgemeinen Vorgaben des Vorstandes oder des Vereinsrates regelt die Abteilungsleitung den Sport- und den sonstigen Freizeitbetrieb der Abteilung. Die Übereinstimmung mit der Satzung sowie den Zielen und den Gesamtinteressen des Vereins müssen jederzeit gewahrt bleiben.

  3. Einer Abteilung können durch Beschluss des Vereinsrates Selbstverwaltungsrechte nach Maßgabe des Absatzes 4 übertragen werden. Eine mit diesen Selbstverwaltungsrechten ausgestattete Abteilung führt zur Abgrenzung von anderen Abteilungen die Bezeichnung “Sparte”.

  4. Die Abteilungen erhalten für die Finanzierung ihrer Angelegenheiten einen Abteilungs-Beitrag, der vom Vorstand festgesetzt wird.

  5. Den Sparten stehen folgende Selbstverwaltungsrechte zu:

  1. Die Angehörigen jeder Sparte (Spartenversammlung) wählen ihre eigene Spartenleitung, die aus mindestens zwei ehrenamtlich tätigen Spartenangehörigen bestehen soll; wer mehreren Sparten angehört, ist in jeder der Sparten wahlberechtigt. Die Wahlzeit beträgt ein Jahr. Wird eine Spartenleitung nach dem Ausscheiden aller ihrer Mitglieder nicht sofort neu gewählt, setzt der Vorstand bis zur Neuwahl eine Leitung ein. Diese und der Vorstand haben auf die Neuwahl einer ehrenamtlich tätigen Spartenleitung hinzuwirken. Kommt es innerhalb von drei Monaten nach der Einsetzung einer Leitung durch den Vorstand nicht zu einer Neuwahl, verliert die Abteilung ihre Eigenschaft als Sparte. Diese Regelungen gelten entsprechend bei der Einrichtung einer neuen Sparte; in diesem Fall setzt der Vorstand unverzüglich nach der Einrichtungsentscheidung des Vereinsrates eine vorläufige Leitung ein.

  2. Jede Sparte kann sich eine Spartenordnung geben; ihre Regelungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen; sie wird von der Spartenversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Gibt sich eine Sparte keine Spartenordnung, ist diese Satzung bei der Abwicklung von Angelegenheiten der Sparte entsprechend anzuwenden.

  3. Die Sparten regeln ihren Sport- und sonstigen Freizeitbetrieb im Rahmen dieser Satzung selbständig.

  4. Die Spartenvorstände setzen für die Finanzierung ihrer Angelegenheiten Sparten-Beiträge fest, soweit eine Erhöhung nicht mehr als 5 % im Jahr beträgt. Bei Erhöhung der Sparten-Beiträge von mehr als 5 % entscheiden die Spartenversammlungen. Entgelte für besondere Sport- und sonstige Freizeitangebote sowie für Veranstaltungen der Sparte setzt die Spartenleitung fest, die auch über die Verwendung dieser Mittel entscheidet.

  5. Die Sparten halten in den ersten drei Monaten jeden Jahres Versammlungen ihrer Angehörigen ab, auf denen mindestens folgende Punkte zu behandeln sind:
    - allgemeiner Bericht
    - Haushaltsplanung
    - Wahlen.
    Weitere Spartenversammlungen können auf Beschluss der Spartenleitung stattfinden. Die Spartenversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Zeit und Ort jeder Spartenversammlung sind dem Vorstand mitzuteilen; seine Mitglieder können teilnehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Beschlüsse sind zu protokollieren; die Protokolle sind unverzüglich dem Vorstand zuzuleiten.



§ 9

Vereinsorgane


Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vereinsrat,

3. der Vorstand,

4. die Jugendversammlung.







§ 10

Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins und den Ehrenmitgliedern. Ihre Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied, das der Vorstand bestimmt, geleitet.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im April eines Jahres statt. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

  1. wenn der Vorstand oder der Vereinsrat es beschließen oder

  2. wenn mindestens 300 stimmberechtigte Mitglieder es unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung beim Vorstand beantragen.

Sie soll binnen eines Monats nach der Beschlussfassung oder nach der Antragstellung abgehalten werden.

  1. Jede Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher vom Vorstand schriftlich oder durch eine Veröffentlichung in der Vereinszeitung einberufen werden. Dabei sind Tagesordnung und Anträge bekannt zu geben.

  2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum 15.Februar des Jahres beim Vorstand einzureichen. Später eingereichte oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt (Dringlichkeitsanträge); dies gilt nicht für Anträge, die sich auf Punkte beziehen, die in die Tagesordnung aufgenommen worden sind, oder die zu behandelnde Anträge ergänzen oder ändern. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

  3. Die Tagesordnung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung darf nicht ergänzt oder geändert werden. Mehrere für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossene oder beantragte Tagesordnungen können vom Vorstand zu einer Tagesordnung zusammengefasst werden.

  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; dabei gelten Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als Neinstimmen.

  5. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn

  1. für ein durch Wahl zu besetzendes Amt mehr als eine Kandidatur vorliegt oder

  2. ein stimmberechtigter Teilnehmer an der Mitgliederversammlung es verlangt; dies gilt nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung oder zur Tagesordnung.

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung der Niederschrift über die jeweils vorangegangene Mitgliederversammlung,

  2. Entgegennahme und Erörterung der schriftlichen oder mündlichen Jahresberichte des Vorstandes,
    des Schatzmeisters,
    der Revisoren,

  3. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss des vergangenen Jahres,

  4. Entlastung des Vorstandes; auf Verlangen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ist über die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder getrennt abzustimmen,

  5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,

  6. Die Festsetzung der Mitglieder-Grundbeiträge und Abteilungs-Beiträge, soweit nicht der Vorstand zu entscheiden hat, der Aufnahmebeiträge und Umlagen.

  7. Beschlussfassung über Anträge, die der Vorstand, der Vereinsrat oder einzelne Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen,

  8. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

  9. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,

  10. Wahl der Revisoren,

  11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 12

Vereinsrat


  1. Dem Vereinsrat gehören mit Stimmrecht an

  1. die Mitglieder des Vorstandes,

  2. die Leiter der Sparten oder ihre Vertreter

  3. der stellvertretende Vereinsjugendwart

  1. An den Sitzungen des Vereinsrates nehmen mit beratender Stimme der Geschäftsführer und die ausdrücklich mit dieser Aufgabe betrauten Leiter von Abteilungen teil. Teilnehmer mit beratender Stimme dürfen bei der Behandlung von Einsprüchen gegen Entscheidungen des Ehrenrates nicht zugegen sein; sie dürfen auch bei der Behandlung anderer Angelegenheiten nicht anwesend sein, wenn der Vereinsrat dies beschließt.

  2. Vorsitzender des Vereinsrates ist der 1. Vorsitzende des Vereins. Der Vorstand kann einem anderen Vorstandsmitglied die Leitung einer Sitzung des Vereinsrates übertragen.

  3. Der Vorstand und der Vereinsrat können bei der Behandlung einzelner Gegenstände der Tagesordnung Vereinsmitglieder, Angestellte des Vereins oder Dritte hinzuziehen. Dies gilt nicht bei der Behandlung von Einsprüchen gegen Entscheidungen des Ehrenrates.

  4. Der Vereinsrat wird zu seinen Sitzungen vom Vorstand schriftlich eingeladen; dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.



§ 13

Aufgaben des Vereinsrates


  1. Der Vereinsrat berät und unterstützt den Vorstand in grundsätzlichen und abteilungsübergreifenden sportlichen und sonstigen Angelegenheiten.

  2. Der Vereinsrat entscheidet über

  1. die Einrichtung, Neuordnung und Auflösung von Sparten oder ihre Umwandlung in eine Abteilung ohne Selbstverwaltungsrechte,

  2. die Festsetzung von Stützungsbeträgen für eine Sparte zu Lasten anderer Abteilungen,

  3. Einsprüche gegen Ausschlussentscheidungen des Ehrenrates und des Vorstandes,

  4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Verleihung der goldenen und der silbernen Ehrennadel,

  5. die Angelegenheiten, die ihm der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,

  6. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Entscheidungen nach a) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

  1. Der Vereinsrat nimmt gegenüber dem Vorstand Stellung

  1. zum Jahresabschluss und zum Haushaltsvoranschlag,

  2. zu vorgesehenen außerordentlichen Ausgaben,

  3. zur vorgesehenen Erhebung von Umlagen,

  4. zur Aufnahme von langfristigen Krediten über einen dem Verein eingeräumten Überziehungskredit hinaus und zur Übernahme von Bürgschaften,

  5. zum Abschluss von langfristigen und von Verträgen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen; dies gilt nicht für Arbeitsverträge.

Der Vereinsrat kann verlangen, dass seine Stellungnahme der Mitgliederversammlung mitgeteilt wird, sofern der Vorstand ihr eine Angelegenheit zur Entscheidung zu unterbreiten hat.

  1. Wenn der Vereinsrat zu entscheiden oder eine Stellungnahme abzugeben hat, leitet ihm der Vorstand die dafür erforderlichen Unterlagen zu.


§ 14

Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

  3. dem Schatzmeister,

  4. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern,

  5. dem Vereinsjugendwart.

  1. Die gesetzliche Vertretung des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

  2. Die Vorstandsmitglieder nach Abs.1, Buchstaben a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Wahlzeit endet mit einer Neuwahl. Der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und eines der weiteren Vorstandsmitglieder werden in Kalenderjahren mit gerader Zahl, die übrigen in Kalenderjahren mit ungerader Zahl gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so wählt der Vereinsrat auf Antrag des Vorstandes für die Zeit bis zu einer Neuwahl für das ausgeschiedenen Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied; die Neuwahl hat in der nächsten Mitgliederversammlung stattzufinden; die Wahlzeit endet mit dem Zeitpunkt, in dem die des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes geendet hätte. Scheidet der 1. Vorsitzende vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so tritt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.

  3. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlzeit ist nur durch die Neuwahl eines anderen Vorstandsmitgliedes möglich. Dafür bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung.

  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder festzulegen sind, soweit sie sich nicht aus dieser Satzung ergeben. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sitzungsleitung den Ausschlag.


§ 15

Aufgaben des Vorstandes


  1. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsgremium zur abschließenden Entscheidung zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere

  1. Leitung, Organisation und Geschäftsführung des Vereins,

  2. die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vereinsrates,

  3. Erarbeiten und Vertreten von Zielen und Richtungen des Vereins sowie die notwendigen organisatorischen Umsetzungen,

  4. Aufstellen des Haushaltsvoranschlages, Abfassen des Jahresberichtes und des Berichtes des Schatzmeisters,

  5. Vorbereiten, Einberufen und Leiten der Mitgliederversammlung,

  6. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

  7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

  8. Ausschluss von Mitgliedern und anderen Personen vom Sportbetrieb,

  9. Abschluss und Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen; er ist Vorgesetzter der Beschäftigten,

  10. die Entscheidung über die Festsetzung der Mitglieder-Grundbeiträge und Abteilungs-Beiträge, sofern eine Erhöhung nicht mehr als 5 % im Jahr beträgt.

  11. Festsetzung der Beiträge für Kurzzeit- und Gruppenmitglieder, der Kindergartenentgelte sowie der Entgelte für die Teilnahme an Kursen und sonstigen vom Vorstand veranlassten oder genehmigten Veranstaltungen,

  12. Ermäßigung und Erlass von Beiträgen und Entgelten,

  13. Verleihung der Anerkennungsnadel für langjährige Mitgliedschaft im Verein,

  14. Ausübung des dem Verein zustehenden Hausrechtes in allen vom Verein genutzten Einrichtungen.

  1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einsetzen, sie auch jederzeit wieder auflösen, und einzelne seiner Aufgaben ständig oder zeitweise an Beauftragte übertragen. Er überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse und der Bevollmächtigten. Deren Entscheidungen kann er aufheben und selbst entscheiden; Ausschussmitglieder und Beauftragte kann er abberufen.

  2. Der Vorstand ist gegenüber den Leitungen der Abteilungen weisungsberechtigt, gegenüber Spartenleitungen jedoch nur insoweit, als es sich nicht um rein sportliche Angelegenheiten der Sparten handelt.

  3. Der Vorstand kann jeden Vereinsfunktionär bis zu einer Dauer von drei Monaten von seiner Funktion suspendieren, wenn durch dessen Verhalten eine Gefährdung der Vereins- oder der Sparteninteressen zu befürchten ist. Hält er eine längere Suspendierung oder die endgültige Abberufung für geboten, hat er die Entscheidung des Vereinsrates herbeizuführen.

  4. Der Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen. Sie sind für die Mitglieder verbindlich und ihnen bekannt zu machen.

§ 16

Jugendversammlung, Jugendausschuss


  1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie ist offen für alle Mitglieder des Sportclub Alstertal- Langenhorn. Sie tritt einmal jährlich zusammen.

  2. Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind
    a) alle Mitglieder des Sportclub Alstertal- Langenhorn vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
    b) die Mitglieder des Jugendausschusses,
    c) alle Mitglieder des Sportclub Alstertal- Langenhorn, die Inhaber eines gültigen Jugendgruppenleiterausweises sind.

  3. Die Jugendversammlung wählt den Vereinsjugendwart und bis zu 10 Mitglieder des Jugendausschusses.

  4. Der Jugendausschuss besteht aus
    a) dem Vereinsjugendwart
    b) den Spartenjugendwarten
    c) bis zu 10 von der Jugendversammlung gewählten Mitgliedern

  5. Der Jugendausschuss wählt in seiner ersten Sitzung nach einer Jugendversammlung aus seinen Mitgliedern den stellvertretenden Vereinsjugendwart.

  6. Der Jugendausschuss erhält für die Durchführung seiner Aufgaben einen angemessenen Geldbetrag.

  7. Alle weiteren Einzelheiten sind in der Jugendordnung geregelt, die von einer Jugendversammlung verabschiedet worden ist. Ihre Regelungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.


§17

Revisoren


Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Revisoren für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Den Revisoren obliegt die Prüfung der Vermögensverwaltung und Kassenführung des Schatzmeisters, der Sparten und des Jugendausschusses. Sie haben das Recht, jederzeit ohne vorherige Anmeldung Einsicht in die Bücher und Belege zu verlangen. Das Ergebnis der Vermögens- und Kassenprüfungen ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Revisoren sind verpflichtet, sämtliche Mängel mitzuteilen.


§ 18

Ehrenrat


  1. Der Ehrenrat besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Ein bei der Neuwahl bereits begonnenes Verfahren führt der Ehrenrat in der bisherigen Zusammensetzung zu Ende.

  2. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben.



  1. Der Ehrenrat bestimmt sein Verfahren in jedem Einzelfall selbst. Betroffene hat er anzuhören. Seine Entscheidungen hat der Ehrenrat schriftlich abzufassen und den Betroffenen sowie dem Vorstand mitzuteilen.

  2. Der Ehrenrat entscheidet

  1. über den Antrag des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes,

  2. auf Antrag eines Betroffenen über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft oder dem Vereinsbetrieb ergeben;

er kann Anträge wegen Geringfügigkeit zurückweisen.

  1. Alle Vereinsmitglieder sind dem Verfahren und den Entscheidungen des Ehrenrates unterworfen. Die Entscheidungen sind grundsätzlich endgültig. Gegen Entscheidungen über einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied oder der Vorstand jedoch binnen eines Monats, nachdem ihm die Entscheidung zugegangen ist, den Vereinsrat anrufen, der abschließend entscheidet. Bei Anrufung durch den Vorstand entscheidet der Vereinsrat ohne die Stimmen der Vorstandsmitglieder.


§ 19

Haftung des Vereins


  1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.

  2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfange nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.


  1. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherung zu informieren und weiß, dass es sich auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.


  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; dies gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitglieder.


  1. Der Verein haftet nicht für abhanden gekommene Sachen. An zurückgelassenen Sachen gilt das Eigentum als aufgegeben, wenn nicht binnen drei Monaten nach dem Auffinden Eigentumsansprüche geltend gemacht werden.


§ 20

Auflösung des Vereins


  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden, an der mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins teilnehmen. Wird diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist unverzüglich eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlussfähig. § 10 Absatz 7 dieser Satzung bleibt unberührt.

  2. Der im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amt befindliche Vorstand ist für die Liquidation des Vereins zuständig, sofern nicht die dafür zuständige Stelle einen anderen Vorstand einsetzt.

  3. Nach Auflösung des Vereins fließt das verbleibende Vereinsvermögen der Hamburger Sportjugend im Hamburger Sportbund oder deren Nachfolgeorganisation zu. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder etwas anderes beschließen; das verbleibende Vereinsvermögen ist ausschließlich einem sportlichen Zweck zu widmen.


§ 21

Schluss- und Übergangsbestimmungen


  1. Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 19.4.1996. Ihre Bestimmungen sind anzuwenden, sobald diese Satzung in der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist; auf der Grundlage dieser Satzung gefasste Beschlüsse werden mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister rechtswirksam.

  2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung verliehenen Ehrungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden wirken fort.

  3. Auf der Grundlage der bisherigen Satzung gebildete Sparten mit gewählter Spartenleitung bleiben bestehen. Rechte und Pflichten dieser Sparten bestimmen sich künftig nach dieser Satzung.





Der Vorstand

25.4.2008

 

 

Mitgliederstand am 02. August 2010 = 7.214